§ 1293 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1293 Schade.
Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden AN Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
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