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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1326
Ist die verletzte Person durch die MißHandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.