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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1345
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.