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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1348 Entschädigungsbürge.
Wer dem Bürgen auf den fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.