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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1354
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.