§ 1375 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1375 Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;
Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkührlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen Schuldners geschehen.
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