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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1383
Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurtheilt.