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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 14 Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.