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Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes a) AllgemeinesStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2013
§ 140
Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.