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Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1411 Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.