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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1424 an wen;
Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den Gericht'>Das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was jemand AN eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.