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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1444 3) Entsagung.
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.