Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1452 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 1452 Ersitzung. Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift