Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1453 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 1453 Wer verjähren und ersitzen kann. Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift