Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1466 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 1466 Ersitzungszeit. Ordentliche; Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine Sache'>Bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift