Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 163 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.02.2013 § 163 Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift