Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 186 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.02.2013 § 186 Persönliche Kontakte Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift