Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 193 Alter
(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.