Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 196
- 1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;
- 2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
- 3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
- 4. der Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als Vertreter'>Gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.