§ 239 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen I. Teilnahme am Rechtsverkehr
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 239 Selbstbestimmung
(1) Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.
(2) Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden.
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