§ 247 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 247 Kontakte
Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
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