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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 262 Form
(1) Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.
(2) Der Vollmachtgeber ist über
- 1. die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,
- 2. die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie
- 3. die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs