Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 304 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 304 Maßstab der gerichtlichen Schätzung. Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift