§ 344 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 344 a) bey dringender Gefahr;
Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten zu sorgen.
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