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Zweytes Hauptstück. Von dem Eigenthumsrechte. Begriff des Eigenthumes;Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 353 Eigenthum im objectiven Sinne.
Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.