Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 369 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 369 Was dem Kläger zu beweisen obliege? Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift