Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 370 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 370 Wer eine Sache'>Bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift