Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 377 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 377 b) des vorgegebenen Besitzes; Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift