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Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 380 Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.
Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.