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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 385 2) durch das Finden freystehender Sachen;
Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen'>Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.