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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 408
Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.