Kategorie:
II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 414
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.