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VIII. Schutz des NamensStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 43
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.