Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 437 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1917 § 437 oder c) durch Vermächtnis. Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift