Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 440 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 440 Vorschrift über die Colision der Einverleibungen. Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift