Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 463 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 463 Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift