Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 464 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 464 Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöSET, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöSET wird. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift