Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 465 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 465 In wie fern ein Pfandgläubiger sich AN sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sey, bestimmt die Gerichtsordnung. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift