Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 466d abgb Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2007 § 466d Wenn der Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des Erwerbers (§§ 367 und 368) der gute Glaube in die Befugnis des Pfandgläubigers, über die Sache zu verfügen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift