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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 467 Erlöschung des Pfandrechtes.
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.