§ 499 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Gesetzliche Bestimmung:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 499 a) über die Gattung des Triebviehes;
Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit die politischen, und im Forstwesen gegebenen Verordnungen'>Verordnungen nicht entgegenstehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und Federvieh; eben so wenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines, ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.
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