§ 504 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 504 1) das Recht des Gebrauches;
Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.
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