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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 505 Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;
Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.