Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 509 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 509 2) der Fruchtnießung. Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift