Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 557 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 557 Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, die Anteile der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift