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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 567
Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.