Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 571 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 571 Falsche Bezeichnung Wenn sich zeigt, dass der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache nur unrichtig benannt oder beschrieben hat, ist die Verfügung gültig. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift