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III. Form der letztwilligen VerfügungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 577 Arten
Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.