Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 583 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 583 Notarielle Verfügung Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift