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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 6 Auslegung.
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.